Da Einbau, Reparatur und die regelmäßige Nachprüfungen der Fahrtenschreiber nur durch Werkstätten erlaubt und durchgeführt werden dürfen, festgelegt in der VO(EG) 3821/85, welche ordnungsgemäß durch einen Fahrtenschreiber-Hersteller nach den Vorgaben der nationalen Verordnungen, Richtlinien und deren Anhänge beauftragt sind.
In Deutschland gelten hier insbesondere die StVZO §57b und die Anlagen VIII ff, sowie die Anerkennungsrichtlinie für Fahrtenschreiber.
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